EUGH-Urteil: Cookie Banner
2019-10-07 15:28
von Janice Portner

Das neue EuGH Urteil - Alles nur Panikmache?

Mit dem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wurde eine neue Regelung der sogenannten „Cookies“ auf den Weg gebracht. Hierbei fordert dieser eine aktive Einwilligung der Nutzer beim Setzen und Abrufen von Cookies. Der bisher meist angewandte Cookiebanner, welcher meist unten angezeigt wurde, beinhaltete lediglich eine Information, dass Cookies gesetzt werden und man diese mit einem Button als Einverstanden kennzeichnete.

Heißt nichts anderes, als das die Cookiebanner, welche bisher auf vielen Seiten zu finden waren, bereits vor dem Urteil schon nicht den rechtlichen Anforderungen genügte. Das wurde mit dem zuletzt gefällten Urteil klar ersichtlich. Zusätzlich wurde meist durch die Platzierung des Cookiebanners, wichtige Rechtstexte, wie das Impressum oder die AGB im Footer verdeckt. Somit hatte der Nutzer, insofern er den Cookiebanner oder das Content-Tool ignorierte, nicht mehr die Möglichkeit, die Seite vollumfänglich zu nutzen.

Daher gilt ab sofort: Der Nutzer muss zuvor über das Setzen von Cookies informiert werden und diese aktiv und freiwillig* setzen. Es dürfen somit keine Felder vorausgefüllt sein und dem Nutzer muss klar ersichtlich sein, welche Cookies zu welchem Zweck gesetzt werden. Zusätzlich muss es eine Möglichkeit für den Nutzer geben, einzelnen Verwendungen zuzustimmen und anderen wiederum nicht.

* Freiwillig bedeutet, dass die Seite auch nutzbar sein muss, wenn der Nutzer den Cookiebanner oder das Content-Tool ignoriert.

Zusammenfassung: Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 125/19

Wann muss ein solcher Banner nicht integriert werden?

Es gibt, wie in vielen anderen Fällen auch, eine Ausnahme und diese lautet: Notwendige Cookies. Das Urteil hat klar gemacht, dass es einen Unterschied zwischen notwendigen und nicht-notwendigen Cookies macht. Für die sogenannten notwendigen Cookies, bedarf es also keiner Einwilligung. Hier würde der einfache Hinweis auf die Datenschutzerklärung ausreichen.

Doch was versteht man unter den „notwendigen Cookies“? Darunter sind alle Funktionen zu verstehen, welche überhaupt erst die Seite nutzbar machen. Diese sind beispielsweise:

* User-Input-Cookies, also sogenannte Session-Cookies, für die Dauer einer Sitzung
* Authentifizierungs-Cookies für Dienste, bei denen eine Authentifizierung erforderlich ist, für die Dauer einer Sitzung
* Multimedia-Player-Sitzungscookies wie Flash-Player-Cookies für die Dauer einer Sitzung

Wenn also tatsächlich nur diese notwendigen Cookies gesetzt werden, reicht der einfache Hinweis auf die Datenschutzerklärung und ein Banner oder Content-Tool müssen nicht eingebunden werden.

Ist das Urteil auch für den E-Commerce relevant?

Selbstverständlich! Das Urteil schafft Klarheit darüber, dass bei notwendigen Cookies, welche auf jeder Seite gesetzt werden müssen, kein Banner notwendig ist. Viel wichtiger aber ist jetzt die Sicherheit, dass bei „nicht-notwendigen Cookies, beispielsweise Analyse-Tools und Social Media PlugIns, die freiwillige Einwilligung durch den Besucher erfolgen muss.

Was gilt nun - Das TMG oder das Urteil vom EuGH?

Bislang wurde die Cookie-Richtlinie im Telemediengesetz (TMG) in der Art umgesetzt, dass für die Verarbeitung von Cookies keine Einwilligung erforderlich ist. Obwohl noch im deutschen Telemediengesetz (TMG) steht, dass eine Einwilligung seitens des Nutzers nicht benötigt wird (§ 15 TMG), sollte Vorsicht geboten sein, denn das EuGH steht über dem TMG. Somit gelten alle Urteile des EuGH unmittelbar für alle Gerichte in der kompletten EU. Heißt nichts anderes als, dass das zuständige Gericht immer den europäischen Richterspruch umsetzen muss!

Testen Sie Ihre Webseite jetzt selbst.

Mit CookieMetrix erhalten Sie einen Einblick in Ihre Website und ob diese dem EU-Cookie-Gesetz wirklich entspricht. Kommt bei Ihnen folgender Satz:

This page could be comply with EU Cookie Law (Diese Seite entspricht dem EU-Cookie-Gesetz)

entspricht Ihre Webseite den momentan aktuellen Richtlinien und Sie brauchen sich keine Sorgen machen. Ist allerdings eine andere Meldung zu sehen (Wird in Rot dargestellt), sollten Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung. 

Unser Informationsangebot ist keine Rechtsberatung! Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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